AGB

Allgmeine Geschäftsbedingungen

Die Tätigkeit der Firma coming home Sales GmbH und deren Erfüllungsgehilfen (nachfolgend „Maklerfirma“) erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff. des BGB, der allgemeinen kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche und unter Berücksichtigung der Standesregeln für den Maklerberuf.

Die Maklerfirma vermittelt die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen (z. B. Kauf- und Miet- bzw. Pachtverträge, aber auch Erwerb der Anteile an einer Besitzgesellschaft; sog. „Share Deals“) über bebaute und unbebaute Liegenschaften, insbesondere bspw. bebaute und unbebaute Grundstücke und Flächen, Wohn- und Geschäftsgebäude, Wohnungen, Ladenlokale, Büros und andere Gewerbeobjekte jeglicher Art.

§ 1 Maklervertrag

1. Nimmt der Kauf- oder Mietinteressent (nachfolgend „Kunde“) die Angebote der Maklerfirma hinsichtlich einer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit in Anspruch, kommt ein Maklervertrag zwischen dem Kunden und der Maklerfirma zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustande, die ausdrücklich vom Kunden anerkannt werden.

2. Gleiches gilt, wenn der Kunde von der Maklerfirma Exposés bzw. Informationen zu Immobilien anfordert, die Maklerfirma um Objektbesichtigungen bittet oder Verhandlungen mit dem Verkäufer/Vermieter oder dessen Stellvertretern über eines von der Maklerfirma betreuten Objektes aufnimmt.

§ 2 Weitergabeverbot

1. Sämtliche Informationen der Maklerfirma über das Objekt, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit erbringt, sind – einschließlich der Objektnachweise – nur für den Kunden und dessen persönlichen Gebrauch bestimmt. Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen – ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Maklerfirma – an Dritte weiterzugeben.

2. Verstößt der Kunde gegen das Weitergabeverbot und schließen der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so hat der Kunde der Maklerfirma Schadensersatz in Höhe der nach § 6 dieser AGB zu bestimmenden Nachweis- und Vermittlungsgebühr (nachfolgend „Maklerprovision“) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten.

§ 3 Doppeltätigkeit

Die Maklerfirma darf beidseitig, also auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich tätig werden. Die Provisionspflicht bleibt unvermindert beim Kunden.

§ 4 Eigentümerangaben

Sämtliche von der Maklerfirma weitergegebenen Objektinformationen stammen vom Eigentümer der Immobilie bzw. von einem vom Eigentümer beauftragten Dritten. Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernimmt die Maklerfirma für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Eigentümers oder eines von diesem beauftragten Dritten keine Gewähr und Haftung. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Angebote der Maklerfirma sind jeweils freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf und Vermietung bleiben vorbehalten.

§ 5 Provisionsanspruch und -fälligkeit

1. Der Kunde verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch die Maklerfirma vermittelten Vertrages (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Nutzungsvertrag, Beteiligungsvertrag usw.) die sich aus § 6 dieser AGB ergebende Maklerprovision zu zahlen. Bei Geschäftskauf, Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss.

2. Der Provisionsanspruch entsteht,

a.) sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch die Maklerfirma ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn die Maklerfirma bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit der Maklerfirma zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt und hierüber eine gesonderte Vereinbarung -mindestens in Textform- zwischen Maklerfirma und Kunde geschlossen worden ist. Die Maklerprovision ist mit dem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung im Wege der Zwangsversteigerung verdient und fällig;

b.) insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung und/oder aufgrund eines Nachweises durch die Maklerfirma der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn über das Objekt ein anderer als der ursprünglich angestrebte Vertrag abgeschlossen wird (z.B. Miete statt Kauf oder „Share Deal“ statt „Asset Deal“ - und umgekehrt). Dies gilt auch, wenn ein Vertrag alternativ über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt.

3. Der Anspruch auf Maklerprovision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und das Maklerunternehmen zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt;

4. Die Maklerprovision ist binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Zahlung kann schuldbefreiend nur unbar durch Banküberweisung an die Maklerfirma erfolgen.

§ 6 Höhe der Maklerprovision

1. Die Maklerprovision für den Kauf/Erwerb von Haus- und Grundbesitz, Wohnungseigentum sowie grundstücksgleichen Rechten und bei einem sogenannten „Share Deal“ beträgt für den Käufer grundsätzlich 6 % des beurkundeten Gesamtkaufpreises (Kaufpreis der Immobilie inklusive Kaufpreis etwaiges Zubehör) zuzüglich der jeweils beim Abschluss des Maklervertrages geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wird die Höhe der Maklerprovision im Einzelfall im Exposé und/oder in einer Verkaufsdarstellung in Textform ausgewiesen, geht diese Bestimmung der Maklerprovision der grundsätzlichen Regelung aus S. 1 vor. Gleiches gilt für den Fall, dass zwischen Maklerfirma und Kunde eine Vereinbarung über die Höhe der Maklerprovision mindestens in Textform zustande kommt oder für den Fall, dass das Gesetz etwas anderes bestimmt.

2. Bei der Vermietung/Verpachtung von Gewerbeflächen ist der Mieter/Pächter verpflichtet, eine Provision in Höhe von 3,57 Bruttomieten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Dies gilt jeweils, sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde.

3. Die Maklerprovision für die Vermietung von privat genutzten Wohnungen und privat genutzten Einfamilienhäusern trägt allein der Vermieter.

§ 7 Ersatz- und Folgegeschäfte

Die Provisionspflicht des Kunden nach § 5 und § 6 dieser AGB besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Kunde im Zusammenhang mit der von der Maklerfirma entfalteten Tätigkeit, von seinem potenziellen und von der Maklerfirma nachgewiesenen Vertragspartner eine andere Gelegenheit zum Vertragsabschluss mit diesem erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Vertragspartners den Vertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen Geschäft „wirtschaftlich gleichwertig“ (im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen) sein muss.

§ 8 Vorkenntnis

1. Ist dem Kunden eine nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss bereits durch andere Quellen bekannt, ist dieser verpflichtet, der Maklerfirma diesen Umstand unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen nach Erhalt durch die Maklerfirma schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht innerhalb der vorgenannten dreitägigen Frist, gilt das von der Maklerfirma nachgewiesene Objekt vom Kunden als "unbekannt" anerkannt, mit der Folge der bei Vertragsabschluss entstehenden Provisionspflicht gemäß § 5 und § 6 dieser AGB.

2. Wird von der Maklerfirma wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung zur Mitteilung der Vorkenntnis eine Tätigkeit entfaltet, die nicht zur Entstehung eines Provisionsanspruches führt, ist der Auftraggeber zum Ersatz des der Maklerfirma entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 9 Verzug

Gerät der Kunde mit der Zahlung der Maklerprovision in Verzug, so schuldet er der Maklerfirma ab dem Verzugszeitpunkt die gesetzlichen Verzugszinsen.

§ 10 Anwesenheit bei Vertragsabschluss

1. Die Maklerfirma hat Anspruch auf Anwesenheit bei Abschluss des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages sowie auf Aushändigung eines Exemplars des jeweiligen Vertrages.

2. Ist die Maklerfirma bei Vertragsabschluss nicht anwesend, ist der Kunde verpflichtet, die Maklerfirma über den Abschluss des Hauptvertrages unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Kalendertagen nach Vertragsabschluss zu informieren. Auf Verlangen sind der Maklerfirma ferner alle Vertragsbedingen (Haupt- u. Nebenabreden) zu benennen und eine Abschrift des Vertrages zu übersenden.

§ 11 Maklerklausel im Kaufvertrag

Bei Kaufverträgen hat die Maklerfirma das Recht, ihren Provisionsanspruch durch eine qualifizierte Maklerklausel in Form eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Kaufvertrag mit beurkunden zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kaufobjekt einem Vorkaufsrecht unterliegt. Besteht ein solches Vorkaufsrecht und wird der Vertrag ohne qualifizierte Maklerklausel beurkundet, schuldet der Kunde – ungeachtet des durch einen Dritten eventuell ausgeübten Vorkaufsrechtes – die Maklerprovision.

§ 12 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Maklerfirma wird – außer bei Schäden von Leib, Leben und Gesundheit – auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.

§ 13 Urheber- und Leistungsschutzrechte

1. Die von der Maklerfirma in jedweder Form veröffentlichten Inhalte; insbesondere Texte, Bilder, Fotografien und Grafiken, fallen unter das Urheber- und Leistungsschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die unerlaubte Vervielfältigung oder Weitergabe dieser Inhalte ist nicht gestattet und strafbar.

2. Jede nach dem Urheber- und Leistungsschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Maklerfirma oder des jeweiligen Rechteinhabers. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe von Inhalten in Druckform, in Datenbanken oder in anderen elektronischen Medien und Systemen.

3. Der Kunde willigt darin ein, dass die Maklerfirma die in ihrem Besitz befindlichen Objektfotos und andere bildliche Darstellungen (z.B. Renderings) auch dann zu Werbe- bzw. Referenzzwecken zeitlich unbegrenzt weiter verwenden darf, nachdem zwischen dem Kunden und dem Eigentümer über das betreffende Objekt ein Vertragsabschluss zustande gekommen ist. Die Maklerfirma stellt den Kunden von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 14 Datenschutz

1. Der Kunde willigt ein, dass die Maklerfirma personen- und objektbezogene Daten, die sich aus diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verwendet, speichert und – soweit zur Erfüllung des Auftrags erforderlich – an Dritte übermittelt.

2. Der Kunde stimmt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

§ 15 Gerichtsstand

Sind Maklerfirma und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der Maklerfirma vereinbart. Gleiches gilt, wenn der Kunde Verbraucher ist und sein Wohnsitz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.

§ 16 Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden zum Vertrag mit der Maklerfirma bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.

Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.